Satzung
S a t z u n g
-Vereinigung ehemaliger Chormitglieder des Bielefelder Kinderchores –
vom 24. September 2015
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen
– Vereinigung ehemaliger Chormitglieder des Bielefelder Kinderchores –
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Danach führt er den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahrs.
Das erste Geschäftsjahr läuft bis zum 30. Juni 2016 (Rumpfgeschäftsjahr).
§ 2
Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung
der Chormusik und sonstigen Musik
sowie der musikalischen Erziehung und Volksbildung
– beides in der Stadt Bielefeld
und darüber hinaus in der Region Ostwestfalen-Lippe.
(3) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht:
durch die Veranstaltung von Chorveranstaltungen,
durch die Unterstützung von Chor- und sonstigen Musikveranstaltungen,
durch die Förderung des musikalischen Nachwuchses.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person sowie jede Personengesellschaft
kann Mitglied werden.
Ein Minderjähriger bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Beitritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.
Der Bewerber gilt als aufgenommen, wenn der Vorstand
nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht.
Der Beschluss des Vorstands ist unanfechtbar.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Beitrags
für das Geschäftsjahr des Beitritts.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen.
Diese sind von der Pflicht befreit, Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung mit einer Frist
von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist;
2. durch Streichung aus der Mitgliederliste, die von selbst eintritt,
wenn das Mitglied mit einem Beitrag für zwei volle
Geschäftsjahre im Rückstand ist,
zweimal mit einer Frist von je einem Monat schriftlich gemahnt
und in der zweiten Mahnung die Streichung aus der Mitgliederliste
angedroht worden ist;
3. durch Ausschluss;
4. durch Tod.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Der Vorstand muss dem Mitglied Gelegenheit zu mündlicher
oder schriftlicher Stellungnahme geben.
Danach entscheidet der Vorstand über den Ausschluss durch begründeten
Beschluss, der dem Mitglied durch Einschreiben zu übersenden ist.
Ab diesem Zeitpunkt ruhen die gesamten Mitgliedschaftsrechte vorläufig.
Das Mitglied kann innerhalb eines Monats durch Schreiben an den Vorstand
gegen den Beschluss die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese soll innerhalb eines Monats stattfinden und entscheidet über den Ausschluss.
Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher
Stellungnahme gegeben werden.
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§ 5
Beiträge und Spenden
(1) Es werden Beiträge erhoben.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und
Einzelheiten der Beiträge mit einfacher Mehrheit.
Die Beiträge können gestaffelt sein.
(2) Darüber hinaus können jedes Mitglied sowie Dritte jederzeit
an den Verein eine Spende leisten.
(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können für Beiträge und Spenden
ab 20 Euro Zuwendungsbestätigungen erteilt werden.
§ 6
Organe des Vereins
(1) Der Verein hat nur folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung,
b) den Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, zusätzlich einen Beirat
mit beratenden und unterstützenden Aufgaben einzurichten.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
und die Diskussion darüber;
b) die Wahl, die Entlastung und die Abwahl des Vorstandes;
c) die Festsetzung der Höhe und der Einzelheiten der Beiträge;
d) die Entscheidung, ob eine Rechnungsprüfung stattfindet,
und gegebenenfalls für die Wahl des Rechnungsprüfers
und die Entgegennahme seines Berichts;
e) Satzungsänderungen;
f) die Entscheidung, einen Beirat einzurichten;
g) die ihr sonst in dieser Satzung übertragenen Aufgaben und Kompetenzen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb drei Monaten
nach jedem Geschäftsjahr stattfinden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
1. wenn der Vorstand es für erforderlich hält;
2. wenn 1/10 der Mitglieder es unter Angabe von Gründen verlangt.
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(4) Der / Die amtierende Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung
mit e-mail, hilfsweise schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von zwei Wochen ein.
Die Frist beginnt zwei Tage nach Absendung der e-mail oder des Schreibens mit der
Einladung.
Die Einladung ist wirksam, wenn sie an die letzte dem Verein mitgeteilte oder ihm
bekannte e-mail-Adresse oder Anschrift des Vereinsmitglieds versandt worden ist.
Darüber hinaus soll der Termin der Mitgliederversammlung des Folgejahrs
schon am Ende der Mitgliederversammlung des vorangegangenen Geschäftsjahrs
mitgeteilt und in das Protokoll aufgenommen werden.
(5) Jedes Mitglied kann bis 2 Tage vor der Mitgliederversammlung verlangen,
einen weiteren Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen.
Der / Die Vorsitzende entscheidet nach freiem Ermessen, ob es erforderlich ist,
dies den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
In jedem Fall ist das Verlangen zu Beginn der Mitgliederversammlung
bekanntzugeben.
(6) Der / Die amtierende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des / der amtierenden Vorsitzenden kann
die Mitgliederversammlung beschließen,
die Leitung einer andern Person zu übertragen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
(8) Abgestimmt wird durch Handheben.
Auf Antrag von fünf anwesenden Mitgliedern und bei Wahlen mit mehreren
Kandidaten ist geheim abzustimmen.
Über den weitestgehenden Antrag ist zuerst abzustimmen.
(9) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Einrichtung und die
Abschaffung eines Beirats bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit
von 80 v.H. der anwesenden Mitglieder.
(10) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten ,
so findet zwischen den beiden Kandidaten,
welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.
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(11) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer des Vorstandes,
bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands
ein Beschlussprotokoll anzufertigen, von diesem und vom Leiter der
Mitgliederversammlung zu unterschreiben
und den Mitgliedern alsbald zu übersenden.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn ihm nicht innerhalb eines Monats
durch Schreiben an den Vorstand widersprochen worden ist.
(12) Beschlüsse können nur innerhalb einer Frist von einem Monat
durch Schreiben an den Vorstand angefochten werden.
Gegen einen abweisenden Beschluss des Vorstands steht der Rechtsweg offen.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden Personen :
dem / der Vorsitzenden,
dem / der ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
der / die zugleich Schriftführerin ist,
dem / der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin.
(2)Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Verein wird vertreten
bei Geschäften bis 5.000 Euro
durch ein einzelnes Vorstandsmitglied,
bei Geschäften über mehr als 5.000 Euro
durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte und regelt, wie die Aufgaben intern verteilt werden.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, gerechnet vom Tage der Wahl an.
Die Vorstandsmitglieder führen darüber hinaus ihr Amt
bis zur Neuwahl ihres Nachfolgers fort.
(6) Der Vorstand soll mindestens einmal im Halbjahr
zu einer förmlichen Sitzung zusammenkommen.
Über außergewöhnliche Geschäfte, insbesondere von mehr als 10.000 Euro,
kann nur in einer förmlichen Sitzung des Vorstands entschieden
und beschlossen werden.
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(7) Im Übrigen können Beschlüsse auch formlos gefasst werden.
insbesondere in einer Telefonkonferenz oder sonst wie fernmündlich,
mit e-mail, mit SMS, mit Telefax sowie im schriftlichen Verfahren.
Der / Die Vorsitzende teilt einen nur mit Mehrheit gefassten oder abgelehnten
formlosen Beschluss allen Vorstandsmitgliedern mit.
Jedes Vorstandmitglied kann unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche,
nach Zugang dieser Mitteilung verlangen, dass die Vollziehung
eines nur mit Mehrheit gefassten formlosen Beschlusses ausgesetzt
und über die Angelegenheit noch einmal in einer förmlichen Sitzung
beraten und abgestimmt wird.
(8) Für eine förmliche Sitzung des Vorstands gelten die Klauseln
des § 7 über die Mitgliederversammlung sinngemäß entsprechend.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind.
Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden
den Ausschlag.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Sie können Ersatz ihrer angemessenen Aufwendungen verlangen.
(10) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus,
so kann der übrige Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
§ 9
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
( 1 ) Die Auflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
die nur mit Tagesordnungspunkten über Fortführung oder Auflösung des Vereins
mit einer Frist von einem Monat einberufen worden ist.
Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder.
( 2 ) Die Liquidation wird durch die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
amtierenden Vorstandsmitglieder durchgeführt.
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( 3 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Stadt Bielefeld an.
Die Stadt Bielefeld hat das Vermögen für Zwecke des Musikunterrichts für Kinder
und Jugendliche in der Musikschule der Stadt zu verwenden.
Bielefeld, den 24. September 2015
Unterschriften:
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Lothar Göcke, Joachim Kwiotek, Christian Hölting, Wolfgang Hoecker, Hans-Dieter Hülsmann, Ursula Hülsmann,
Ingrid Mühlenweg, Maren Sladek, Heike Sommerkamp, Ingeborg Kreutner, Saskia Klause, Frank Gerstenberger,
Jenny Krome, Wolfgang König, Jürgen Eickelmann, Pascale Ruffing, Katrin Rötering, Claudia Burkard